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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 122/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 21 | |
InsO § 22 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 4. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer gestellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzgerichts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vornherein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben.
Ende der Entscheidung
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