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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: IX ZB 125/03
Rechtsgebiete: BEG, ZPO
Vorschriften:
BEG § 33 | |
BEG § 34 | |
BEG § 209 Abs. 1 | |
BEG § 220 | |
ZPO § 287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2004
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill
am 4. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht erkennbar.
Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Beurteilungsnorm (§ 41a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigen Erkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der §§ 33, 34, 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO (vgl. dazu BGH RzW 1969, 261 f; 1973, 171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 63/85, Umdruck S. 7). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch seine Entscheidung nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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