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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 125/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 € festgesetzt.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrundeliegt.
Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133).
Ende der Entscheidung
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