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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 128/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2001 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und 24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten Ausnahmen erfüllt noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Ausnahmefalles zulässig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar gesetzwidrig (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). Insbesondere ist ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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