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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: IX ZB 128/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 319 Abs. 1 | |
RPflG § 3 Nr. 2e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des früheren Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt das Begehren des früheren Insolvenzverwalters in seinen Schriftsätzen vom 22. November 2004 und 24. November 2004 als Anregung aus, Teil I der Gründe des Beschlusses vom 7. Oktober 2004 gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, daß nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter den Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung zurückgewiesen habe.
Der Antrag ist abzulehnen, weil es nach dem Zusammenhang der Beschlußgründe an einer offenbaren Unrichtigkeit der Beschlußgründe im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO fehlt. Die Feststellung, daß die Rechtspflegerin die streitigen Beschlüsse gefaßt habe, wird im übrigen auch von der Niederschrift über den Berichts- und Prüfungstermin vom 10. April 2003 gedeckt. Ausweislich des Protokolls hat neben dem Protokollführer nur die Rechtspflegerin unterschrieben. Für den Richter ist keine Unterschriftszeile vorgesehen; er hat auch nicht an anderer Stelle unterzeichnet. Auf diese Sitzungsniederschrift nimmt der Beschluß des Landgerichts vom 7. Mai 2003 ausdrücklich Bezug; abweichende Feststellungen enthält er hierzu nicht.
Aus dem Umstand, daß die Sitzungsniederschrift als gegenwärtige Gerichtspersonen neben der Rechtspflegerin und dem Urkundsbeamten auch den Richter aufführt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, daß er und nicht die nach § 3 Nr. 2e RPflG grundsätzlich zuständige Rechtspflegerin entschieden hat.
Ende der Entscheidung
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