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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: IX ZB 129/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekündigte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.
Ende der Entscheidung
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