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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 13/06
Rechtsgebiete: ZPO, AVAG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 | |
AVAG § 15 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2007
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.100 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG). Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 120, 305 ff; BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03, NJW 2004, 3189).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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