Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 130/00
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 130/00

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.

Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfahrens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50) begegnet in Anbetracht der Frist für etwaige Überprüfungsbegehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber seither Lösungen für Personengruppen gefunden hat, die zuvor aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob er aus Anlaß solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundsätzen die Regelung bisher nicht erfaßter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedürfnis zugunsten der bereits früher entschädigten Gruppen entstehen läßt. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

Zurück