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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: IX ZB 130/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 21 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 16. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 zu behandelnden Eingaben vom 17. Mai 2004 und vom 7. Juni 2004 sind grundsätzlich statthaft, soweit sie sich gegen die im Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 15. März 2004 getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger richten, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil es an einem der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten, zwingend erforderlichen Zulassungsgründe fehlt und es nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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