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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 132/03
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. April 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Wert: Bis 300 €.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluß vom 24. Januar 2003 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2003 zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beim Landgericht eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli 2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.
II.
Damit kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.
1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Widerspruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden, daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) und auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt worden sind. Im übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung oder Prozeßkostenhilfe nicht vor.
Ende der Entscheidung
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