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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 133/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 26 | |
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 17. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.836 €.
Gründe:
I.
Der Gläubiger beantragte unter dem 17. Oktober 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der als Rechtsanwalt tätig ist. Mit Beschluß vom 12. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß der Eröffnungsantrag nicht nach § 26 InsO mangels Masse abzuweisen sei, da das Vermögen des Schuldners bei zu erwartenden Kosten in Höhe von 10.000 € zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich ausreiche. Die Insolvenzmasse sei ausweislich des hierzu eingeholten Gutachtens vom 4. Februar 2004 mit 16.836 € zu bewerten. Der Schuldner habe offene Honorarforderungen in Höhe von 6.508 € und verfüge über ein Bankguthaben von 327,80 €. Hinzu komme der zu erwartende Veräußerungserlös für einen fabrikneuen PKW VW New Beetle in Höhe von 10.000 €. Insoweit verfüge der Schuldner über einen rechtskräftig titulierten Anspruch gegen die T. GmbH auf Übergabe und Übereignung. Die Behauptung des Schuldners, er habe den Herausgabeanspruch bereits im Oktober 2001 an eine Frau H. abgetreten, sei unglaubhaft.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er meint, das Landgericht habe aufgrund der Verletzung von Verfahrensgrundrechten den Verwertungserlös für den VW Beetle zu Unrecht der Masse zugerechnet. Den entsprechenden Herausgabeanspruch habe er schon im Jahre 2001 an eine Frau H. abgetreten. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden Schreiben der Zessionarin vom 20. März 2004.
Weiterhin hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, da der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvollstreckung die Herausgabe der zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände, insbesondere der Prozeßakten und Buchführungsunterlagen, betreibe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, daß das Landgericht bei seiner Auffassung, daß der Vortrag des Schuldners zur behaupteten Abtretung unglaubhaft sei, den Vortrag des Schuldners nur unvollständig zur Kenntnis genommen habe, weil aus der schriftlichen Bestätigung von Frau H. vom 20. März 2004 hervorgehe, daß der Schuldner die Klage auf Übergabe und Übereignung des PKW's im Zeitpunkt der Abtretung bereits erhoben hatte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Landgericht hat die vom Schuldner vorgelegte schriftliche Bestätigung von Frau H. ausdrücklich berücksichtigt, daraus jedoch nicht - wie der Schuldner - den Schluß gezogen hat, aus ihr ergebe sich die Bestätigung der von ihm behaupteten Abtretung. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich vertretbar und verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör. Sie beruht nicht offenkundig auf sachfremden Erwägungen und ist deshalb auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Der gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zulässige Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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