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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 134/00
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Beweiswürdigung, durch die Grundsatzfragen berührt werden.
Das Berufungsurteil wird allein schon durch die Feststellung getragen, daß die tödliche Komplikation bei früherer Behandlung des Krebsleidens der Verfolgten nicht mit Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Diese Feststellung beruht auf der Beurteilung des Einzelfalles durch den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens vom 21. Juni 1999), der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Überzeugung gefolgt ist. Hiergegen macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend; er ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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