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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 135/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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