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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: IX ZB 136/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, InsVV


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 7
InsVV § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 136/03

vom

22. April 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 22. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.339,61 €

Gründe:

I.

Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluß vom 25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Unter dem 12. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 50 % der fiktiven Verwaltervergütung festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Prozentsatz von 40 für angemessen erachtet und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. In erster Linie problematisiert die Rechtsbeschwerde die Frage, ob "zunächst der richtige Bruchteil i. S. v. § 11 Abs. 1 InsVV ermittelt und sodann Zu- oder Abschläge aufgrund einzelner prozentualer Bewertung erörtert werden" müssen. Diese Frage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 ff) geklärt. Danach ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. In dieser Weise sind hier auch das Insolvenz- und das Beschwerdegericht verfahren.

2. Ferner hält die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich die Frage, ob die verschiedenen Bemessungsfaktoren "einzeln prozentual bewertet werden" müssen "oder ob es genügt, eine pauschale Gesamtbewertung vorzunehmen". Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unterdessen entschieden (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Danach hängt es grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab, welchen Aufwand der Richter für erforderlich halten darf und muß, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidungen der Instanzgerichte halten sich in dem vorgegebenen Rahmen.

3. Klärungsbedürftig ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - schließlich auch nicht, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Vergütung für Tätigkeiten beanspruchen darf, für die er bereits als Sachverständiger entlohnt worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, "ob ein Zuschlag aufgrund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungsaufwandes" gerechtfertigt ist, "wenn sich der Antragsteller ... bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft" und er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsaufwand eine Vergütung erhalten hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 608). Daß sich dagegen Widerspruch erhoben habe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dann kommt der Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).

Ende der Entscheidung

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