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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: IX ZB 136/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
InsO § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 136/05

vom 13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2005 wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Beschwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG).



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