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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 138/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 138/01

vom

20. Dezember 2001

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der Gläubigerin nicht gehört worden ist. Denn mit der Gegenvorstellung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.

Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf Willkür.



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