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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 138/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Urt. v. 21. April 1993 - VIII ZR 269/92, NJW-RR 1993, 1468; Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065), liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hiergegen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 € nicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, aaO; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschl. v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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