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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 14/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 22 Abs. 3 | |
InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1 | |
InsO § 101 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 547 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war bis Juli 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen am 18. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin vom 27. Mai 2002 hat der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich einzelner im Aufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufgeführten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere Auskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der Rechtsbeschwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie der notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte Z. straße und M. straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend angeführten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdeführer dem Insolvenzgericht zugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen.
Kurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erklärte der Rechtsbeschwerdeführer, es könnten sich noch Unterlagen bei weiteren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis 28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen entsprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versicherung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Vertagung des Termins angeordnet.
Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer die von ihm genannten Fristen nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum 15. Oktober 2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der für den Rechtsbeschwerdeführer aufgetretene Steuerberater mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis 30. Dezember 2002. Mit Verfügung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 angesetzt und dem Rechtsbeschwerdeführer aufgegeben, die im Schreiben des Steuerberaters angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 abzugeben. Die an den Rechtsbeschwerdeführer gerichtete Terminsladung war mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des Steuerberaters B. vom 30. Oktober 2002 angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben, müssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines Haftbefehls rechnen".
Im Termin vom 10. Januar 2003 hat der Rechtsbeschwerdeführer folgende Erklärung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai 2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen."
Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den Haftbefehl aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung außer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebenen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers, der sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen gehören kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu erteilende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat (Beschl. v. 17. Dezember 2005 - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b. BGHZ). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht darauf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (OLG Hamm ZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-InsO/Passauer § 97 Rn. 19; Henssler, Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996, 529, 531).
Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht nachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umständen eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt. Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen bei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Reihe von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Im Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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