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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 14/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 17. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Gläubigerin vom 2. Februar 2005, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1 beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt weiterhin, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.
II.
Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Mit der auf § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO gestützten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung will die Gläubigerin erreichen, daß die erstinstanzlich angeordnete Insolvenzverwaltung aufrechterhalten und eine Vermögensverschleuderung verhindert wird. Für dieses Ziel bedarf es nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses wird, wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt, regelmäßig erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. Diese ist wegen der rechtzeitigen Anfechtung durch die Gläubigerin nicht eingetreten. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Aufhebungsentscheidung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 InsO Rn. 27; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 74). Im vorliegenden Fall ist eine solche Anordnung nicht getroffen worden. Der Insolvenzbeschlag besteht daher trotz der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts fort. Da das Insolvenzverfahren derzeit wirksam eröffnet ist, besteht kein Raum für Sicherungsmaßnahmen, die vom Gesetz nur für das Eröffnungsverfahren vorgesehen sind.
Ein Bedürfnis für einstweilige Maßnahmen könnte im Streitfall allenfalls dann bestehen, wenn auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3 ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt hätte. Dies wird von der Rechtsbeschwerde weder geltend gemacht noch ergibt sich hierfür ein Anhalt.
Eine Entscheidung über die Kosten und den Gegenstandswert bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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