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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 142/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 309

Entscheidung wurde am 19.05.2008 korrigiert: der erste Absatz des Tenors wurde ergänzt
a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.

b) Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.

c) Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen.

d) Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 142/07

vom 17. Januar 2008

in dem Schuldenbereinigungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 23. März 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Frankfurt an der Oder vom 20. November 2006 aufgehoben, soweit der Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmungen der beteiligten Einwendungsgläubiger Nr. 1 und 3 zurückgewiesen wurde.

Die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu dem von dem Schuldner unter dem 3. März 2006 vorgelegten Schuldenbereinigungsplan werden ersetzt.

Von den Kosten des Verfahrens haben 32 v.H. die weitere Beteiligte zu 1 und 68 v.H. die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat, fußend auf einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung, unter dem 3. März 2006 bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Neben anderen Gläubigern haben die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 dem Plan widersprochen. Mit Beschluss vom 22. September 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - festgestellt, 12 von 18 Gläubigern hätten dem Plan zugestimmt. Die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger betrage 1.957.564,13 €, die der ablehnenden Gläubiger 549.413,77 €. Damit lägen die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung eines Gläubigers ersetzen könne. Daraufhin hat der Schuldner die Ersetzung der fehlenden Zustimmungen beantragt.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat gegen den Schuldner eine Forderung aus einem Eigenkapitalersatzdarlehen in Höhe von 631.611,15 €. In dem Darlehensvertrag ist vereinbart, dass der Rückzahlungsanspruch im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers gegen die Masse als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO geltend gemacht werde. In dem Schuldenbereinigungsplan ist die Forderung nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt.

Die weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Schuldner Darlehensforderungen in Höhe von 1.295.620,62 €. Der Kredit ist besichert durch erstrangige Briefgrundpfandrechte über 2.352.500 DM und die Verpfändung zweier bei ihr bestehender Lebensversicherungen. Dazu heißt es in dem Schuldenbereinigungsplan:

"Soweit Gläubiger Sicherungsrechte, etwa verpfändete oder abgetretene Rechte aus Verträgen oder Grundpfandrechte innehalten, bleiben diese bestehen. Sie werden durch den Schuldenbereinigungsplan nicht berührt."

Der Schuldner vertritt den Standpunkt, dass der Beteiligten zu 2 aus der Verwertung ihrer Absonderungsrechte mindestens 800.000,00 € zufließen werden. Er hat deshalb nur ihren voraussichtlichen Ausfall von (1.295.620,62 € ./. 800.000,00 € =) 495.620,62 € in den Plan eingestellt. Auf dieser Grundlage hat der Plan nicht nur die vorgeschriebene Kopf-, sondern auch die Summenmehrheit erreicht.

Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat das Amtsgericht dem Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmungen nur teilweise stattgegeben. Nicht ersetzt hat es die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2. Insofern sei der Antrag des Schuldners unbegründet. Die Ersetzung sei nach § 309 Abs. 1 und 3 InsO ausgeschlossen, weil die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 im Verhältnis zu den anderen Gläubigern benachteiligt seien. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 23. März 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag, die fehlende Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu ersetzen, sei schon unzulässig. Deren Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Deshalb fehle es bereits an der erforderlichen Summenmehrheit. Auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes komme es nicht an. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat überdies Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht allerdings nicht durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. September 2006 daran gehindert, den Ersetzungsantrag als unzulässig anzusehen.

In diesem Beschluss hatte das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger ausgewertet und das Ergebnis dahin zusammengefasst, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Damit lägen - so das Insolvenzgericht - "die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht nach § 309 InsO die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Plan durch seine Zustimmung ersetzen" könne. Diesen Beschluss hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner und den Gläubigern mitgeteilt, an die weitere Beteiligte zu 2 mit dem Hinweis, dass über die bisherigen Einwendungen erst nach einem Zustimmungsersetzungsantrag zu entscheiden sei. Der Beschluss ist von niemandem angefochten worden.

Damit stand jedoch nicht rechtskräftig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht hatte. In der Insolvenzordnung ist nicht vorgesehen, dass das Insolvenzgericht durch gesonderten Beschluss feststellt, die formale Voraussetzung für die Ersetzung fehlender Zustimmungen - nämlich das Erreichen der doppelten Mehrheit nach § 309 Abs. 1 InsO - sei erfüllt. Deshalb ist auch nicht angeordnet, dass ein solcher Beschluss angefochten werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Auch die Rechtsbeschwerde geht von seiner Unanfechtbarkeit aus. Dies hat indes nicht zur Folge, dass durch einen solchen Beschluss das Erreichen der doppelten Mehrheit künftig bindend festgestellt ist und von keinem der Gläubiger mehr in Frage gestellt werden kann. Der Beschluss bewirkt keine materielle Rechtskraft (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 80a ff.). Falls er überhaupt eine "Entscheidung" im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO darstellt, so handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 11). Die Endentscheidung war hier der angefochtene Beschluss vom 20. November 2006.

2. Der Ersetzungsantrag des Schuldners ist zulässig, weil die nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 in voller Höhe berücksichtigt.

a) Grundsätzlich sind die Mehrheitsverhältnisse des § 309 Abs. 1 InsO nach dem Maßstab der im Schuldenbereinigungsplan "benannten" Gläubiger zu ermitteln. Zwar heißt es in der vom Beschwerdegericht herangezogenen Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2004 (IX ZB 427/02, NZI 2005, 46), aus § 308 Abs. 3 InsO folge nicht, dass die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan geprüft werden dürfe. Abweichende Angaben der Gläubiger zu Bestand oder Höhe der Forderungen seien vielmehr nach § 309 Abs. 3 InsO zu berücksichtigen, und das gelte auch schon für die Mehrheitsfeststellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO. Bei verteilungsfähiger Masse und annähernd gleicher Befriedigungsquote werde jeder Gläubiger, der einen höheren als den angegebenen Betrag fordern könne, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern zwangsläufig unangemessen benachteiligt. Später wird jedoch ausgeführt, etwas anderes gelte dann, wenn sich die falsche Angabe von Forderungen auf die angemessene Beteiligung an der Masse nicht auswirke, weil der Schuldner einen (Fast-) Nullplan vorgelegt habe oder eine unterschiedliche Befriedigungsquote den Fehler der Schuldenaufstellung wieder ausgleiche. An diese atypischen Fälle habe das Gesetz nicht gedacht (BGH, aaO S. 47).

b) Nach § 309 Abs. 3 InsO kann die Zustimmung eines Gläubigers nicht ersetzt werden, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein für die Frage, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird, bedeutungsloser Streit die Ersetzung der Zustimmung des betreffenden Gläubigers nicht hindert. Gläubiger, die mit ihrem Widerspruch ihre Rechtsstellung nicht verbessern können, verdienen keinen Schutz. Deshalb darf die Behauptung, die Forderung des widersprechenden Gläubigers sei höher als in dem Plan angegeben, auch bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist. Andernfalls könnte der widersprechende Gläubiger - ohne dadurch im Ergebnis seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Stellung verbessern zu können - die Annahme des Plans bereits dadurch blockieren, dass er die Mehrheitsverhältnisse verändert und so die formale Voraussetzung für die Ersetzung seiner Zustimmung beseitigt. Die Annahme, ein zur Obstruktion neigender Gläubiger werde im Hinblick auf die Möglichkeit des Ersetzungsverfahrens schon aus Kostengründen von einer Zustimmungsverweigerung Abstand nehmen (Schmidt-Räntsch in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 83 Rn. 29), würde trügen, weil es zu dem Ersetzungsverfahren gar nicht erst käme.

c) Soweit das Beschwerdegericht bei der Feststellung der Mehrheiten zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2 eine Forderung in Höhe von 1.295.620,62 € ohne Abzug der Sicherungsrechte, die der Schuldner mit 800.000,00 € bewertet hat, berücksichtigt hat, kann es sich auf Stimmen in der Literatur stützen, wonach bei der Prüfung der Summenmehrheit auch Forderungen der gesicherten Gläubiger in voller Höhe einzubeziehen sind (FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 309 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 309 Rn. 1; HK-InsO/Landfermann, aaO § 309 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 309 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 309 Rn. 6; Fuchs in Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1710 Rn. 92; a.A. wohl Hess, Insolvenzrecht § 309 InsO Rn. 46).

Dem kann nicht gefolgt werden. Lässt der Schuldenbereinigungsplan - wie hier - die dinglichen Sicherungsrechte eines widersprechenden Gläubigers unberührt, kann sich dieser, sofern die Sicherheiten insolvenz- und anfechtungsfest bestellt sind, ohne Einschränkung befriedigen, soweit die Sicherheit werthaltig ist. Würde dem gesicherten Gläubiger in Höhe der gesamten besicherten Forderung ein Stimmrecht zugebilligt, bestünde die Gefahr, dass das mit dem Schuldenbereinigungsplan anzustrebende Ziel, einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen zu erzielen, verfehlt wird. Einerseits erhielte der gesicherte Gläubiger einen Einfluss auf die Annahme oder Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans, der nicht seinem rechtlich geschützten Interesse entspricht. Ihm kann gleichgültig sein, ob ein Schuldenbereinigungsplan, der sein Absonderungsrecht als berechtigt anerkennt und in seiner Durchsetzung nicht antastet, zustande kommt oder nicht. Andererseits beeinträchtigte die Zubilligung eines vollen Stimmrechts an den gesicherten Gläubiger die Interessen der ungesicherten Gläubiger, die an der Annahme oder Ablehnung des Plans, anders als der gesicherte Gläubiger, ein wirtschaftliches Interesse haben. Ihnen wäre von vornherein jede Aussicht genommen, dass über den Plan abgestimmt wird. Da der gesicherte Gläubiger kein eigenes Interesse verfolgt, bestünde zudem die Gefahr, dass er sein Stimmverhalten von Versprechungen oder Zuwendungen interessierter anderer Gläubiger oder des Schuldners abhängig macht. Schließlich entspricht das Vorgehen des Schuldners auch dem Ausfallprinzip des § 52 InsO (Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 17 ff.; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 52 Rn. 20).

d) Für die weitere Beteiligte zu 1 hat das Beschwerdegericht eine Forderung von 631.611,15 € eingestellt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, der Umstand, dass es sich um eine nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO handele, berühre die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als Insolvenzgläubigerin nicht.

Die vom Beschwerdegericht angegebene Belegstelle (MünchKomm-InsO/Ehricke, 1. Aufl. § 39 Rn. 39) gibt dafür nichts her. Auch sonst fehlen dazu - soweit ersichtlich - Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 264, 269, 271; vgl. zuletzt OLG Stuttgart DB 2007, 904, 905 f. mit zustimmender Anmerkung von Achsnick/Thonfeld EWiR 2007, 333 f.) entschieden, nachrangige Gläubigerforderungen seien im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren, sofern - wie im vorliegenden Fall - eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliege. Dies spricht dagegen, dass nachrangige Gläubigerforderungen mit ihrem Nennbetrag in einen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden müssen. Damit sie von den Wirkungen des Plans erfasst werden, genügt ein Erinnerungswert.

Nachrangige Forderungen werden in der Insolvenz nur befriedigt, wenn alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Ausgenommen den in der Praxis äußerst seltenen Fall, dass die Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 100 % bedient werden können und dann noch eine Restmasse verbleibt, bedeutet dies, dass die Forderungen der nachrangigen Gläubiger in der Insolvenz einen Wert von Null haben. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich darauf berufen, der Schuldner sei noch nicht in der Insolvenz, diene doch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gerade deren Abwendung. Dieses Argument ist untauglich. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan verweigert, strebt also die Durchführung eines Insolvenzverfahrens an, in dem ihre Forderung mit Null bewertet würde. Da ihre Befriedigungschancen nicht dadurch gemindert werden, dass ihre Forderung in dem von dem Schuldner vorgelegten Plan nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt worden ist, besteht für eine Korrektur der vom Schuldner "benannten" Gläubigerforderungen kein Anlass.

III.

Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

1. Zwar fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die weitere Beteiligte zu 2 aus ihren dinglichen Sicherheiten mindestens 800.000 € erlösen wird. Indes ist jedenfalls die Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 bei der Ermittlung der Mehrheiten nicht berücksichtigungsfähig. Deshalb betrüge, selbst wenn die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 in voller Höhe berücksichtigt würde, die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger immer noch mehr als die Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger (ohne den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1).

2. Zur Zurückverweisung nötigt auch nicht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat - und aufgrund seines abweichenden Ansatzes auch nicht prüfen musste -, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Ersetzungsantrag auch begründet ist.

Allerdings kann, solange der Erlös aus den Sicherheiten nicht sicher prognostiziert werden kann, nicht beurteilt werden, ob die weitere Beteiligte zu 2 im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt ist (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Dies gereicht jedoch dem Antragsteller nicht zum Nachteil. Gemäß § 309 Abs. 3 InsO sind die Tatsachen, von denen die Unangemessenheit der Beteiligung abhängt, vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Daran hat es die weitere Beteiligte zu 2 fehlen lassen. Sie hat nicht einmal deutlich gemacht, ob ihr der Ansatz von 800.000 € zu hoch oder zu niedrig erscheint. Wie der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde zu Recht geltend gemacht hat, wäre es ihr unschwer möglich gewesen, zum Wert der belasteten Grundstücke Angaben zu machen. Zum einen ist es banküblich, wenigstens intern die Beleihungsfähigkeit von als Sicherheit angebotenen Grundstücken zu ermitteln; zum andern hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die weitere Beteiligte zu 2 habe am 15. Juni 2006 einen eigenen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt. Die weiteren Beteiligten werden dadurch, dass ihre Forderungen in den Schuldenbereinigungsplan nicht bzw. in geringerer Höhe aufgenommen wurden, auch nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, als sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünden (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen (II 2 c, d) Bezug genommen.

3. Die Kostentragungspflicht der weiteren Beteiligten richtet sich nach der unterschiedlichen Höhe ihrer Forderungen, die sie in dem Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt sehen wollen.

4. Für den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten, letztlich also sein Interesse an der Annahme des Schuldenbereinigungsplans maßgeblich. Dass dieses Interesse dasjenige an der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung um mehr als 5.000 € überwiegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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