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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: IX ZB 144/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 75 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 5. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Durchführung einer weiteren Gläubigerversammlung auf den 13. August 2003. Diese Gläubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den 26. Januar 2005 vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 79 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, WM 2004, 2494, 2495; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Die Insolvenzordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Vertagung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO). Deshalb entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass gegen die Ablehnung der Vertagung einer Gläubigerversammlung die sofortige Beschwerde nicht gegeben ist (LG Göttingen ZIP 2000, 1945, 1946; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 14; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 74 Rn. 16; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 7; Kübler/Prütting, InsO § 6 Rn. 16 b; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 11; Alter EWiR 2001, 235, 236).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kommt eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 3 InsO nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 1112). Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn sein Antrag, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, abgelehnt wird. Ihrer analogen Anwendung auf den Fall der Ablehnung einer Vertagung steht schon das in § 6 Abs. 1 InsO enthaltene Enumerationsprinzip entgegen. Auch sind die Fälle nicht vergleichbar. Während im Falle der Ablehnung eines Einberufungsantrags eine Gläubigerversammlung gar nicht erst stattfindet, hat der Gläubiger im Falle der Ablehnung einer Vertagung Gelegenheit, in der zunächst einberufenen - und hier mehrfach vertagten - Gläubigerversammlung seine Interessen wahrzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme, wie sie der Senat im Beschluss vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212, 214 ff) anerkannt hat, liegen hier nicht vor. Der von der Rechtsbeschwerde durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im Erstbeschwerdeverfahren nur pauschal behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht zu eröffnen.
2. Dahinstehen kann, ob die Entscheidung über eine Vertagung der Gläubigerversammlung nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art ist. In diesem Fall scheitert die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bereits daran, dass das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 23; Uhlenbruck, aaO § 7 Rn. 4). Im Gegenteil schließt die über § 4 InsO anwendbare Vorschrift des § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die isolierte Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung aus (vgl. Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 227 Rn. 12); zu einem faktischen Stillstand des Verfahrens führt die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht.
3. Da die eingelegte Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob der von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbehelf als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln war (vgl. Alter aaO).
Ende der Entscheidung
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