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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZB 146/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 146/07

vom 29. Mai 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt wird.

1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht, Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insolvenzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene, seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu ermitteln.

2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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