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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZB 147/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 302
InsO § 304 Abs. 2
InsO § 304 Abs. 1 n.F.
InsO § 304 Abs. 2 n.F.
ZPO § 850 f Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 147/02

vom

12. September 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kirchhof, Dr. Fischer und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.000 €.

Gründe:

I.

Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig gewerblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Er legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später auf seine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu; fünf Gläubiger versagten die Zustimmung.

Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubiger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Ersetzung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V. mit §§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO n.F.).

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103 a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, ZInsO 2002, 766).

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Auf die von der Rechtsbeschwerde problematisierten Rechtsfragen zu § 302 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO kommt es danach nicht an.

Ende der Entscheidung

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