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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 147/06
Rechtsgebiete: InsVV
Vorschriften:
InsVV § 1 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. August 2006 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April 2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 11.316,68 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 333,26 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 € festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.
1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487).
Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. LG Heilbronn ZIP 2005, 1187, 1188; LG Frankfurt/Oder ZInsO 2002, 1028; LG Stralsund ZInsO 2007, 1045; Prasser ZIP 2006, 487, 489; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl. Rn. 128; Förster ZInsO 2000, 553; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 80; Graeber, DZWiR 2002, 519). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.
Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung eines sicher feststehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch lediglich in die Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist, UStG 8. Aufl. § 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar.
Es ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Er hat Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu machen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Dadurch wird die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletzt er diese Pflicht, ist er gemäß § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vorsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (Zeuner in Bunjes/Geist, aaO; Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG § 18 Rn. 22).
Ein solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch ist bislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu der zunächst festgestellten freien Masse von 795.559,24 € sei der Umsatzsteuerausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten.
Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Masse auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge. Der Sachvortrag kann auch so verstanden werden, dass der Verwalter den Umsatzsteuerbetrag aus der Verwaltervergütung grundsätzlich ansetzen will, unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein auszuzahlender Umsatzsteuererstattungsanspruch ergibt. Das Amtsgericht wird festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung tatsächlich ein solcher Umsatzsteuererstattungsanspruch sicher zu erwarten ist.
Ende der Entscheidung
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