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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 148/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 114 Abs. 3 | |
InsO § 309 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller Gläubiger beläuft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gläubiger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits seit 2001 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren Beteiligten zu 4 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung zum 1. August 2004 aufzuheben.
Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, auch bei Vorliegen eines wirksamen Pfändungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners müsse ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden können. Dies könne dadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde, zu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers verzögere. Unter diesen Umständen sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungs-plan, dass ab 1. August 2004 das Pfändungspfandrecht nicht mehr zum Zuge komme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die Annahme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden wäre.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraus-sichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 309 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 16; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6) und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch zu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde (HmbKomm-InsO/ Streck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia a.a.O. Rn. 15).
Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat sich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der Insolvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.
Ende der Entscheidung
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