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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 148/06
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 15 Abs. 1 | |
AVAG § 16 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 236 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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