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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 150/07
Rechtsgebiete: InsO, UStG
Vorschriften:
InsO § 63 Abs. 1 Satz 2 | |
UStG § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juli 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung auf die Verwaltervergütung zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 815,46 € bei der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 485,37 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 4.508,97 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.621,97 € erhöht. Amtsgericht und Landgericht haben jeweils die Umsatzsteuer hinsichtlich der Vergütung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.
1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 5; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 15; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5).
Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 aaO S. 94 Rn. 12; v. 26. Januar 2006 aaO Rn. 17 f; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959 Rn. 9; v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.
Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätzlich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vorsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9).
Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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