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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 152/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 152/05

vom 13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2005 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.699,72 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Entreicherung abgewiesen. Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift, die am letzten Tag der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, weist keine Anwaltsunterschrift auf. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleibediensteten seines Prozessbevollmächtigten hierzu vorgetragen, entgegen einer allgemein gültigen Anweisung habe ihm die zuständige Bedienstete den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht zur Unterschrift vorgelegt, sondern ohne "Unterschrift" zur Post gegeben.

Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsgesuch mangels Darlegung einer hinreichenden Ausgangskontrolle nicht stattgegeben und zugleich die Berufung "zurückgewiesen". Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe keine Anweisung, für ausgehende fristbezogene Schriftsätze eine gesonderte Ausgangskontrolle vorzunehmen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat sich auf das Fehlverhalten der Kanzleibediensteten bezogen, so dass die Darstellung der übrigen Ausgestaltung der Büroorganisation aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten als entbehrlich erscheinen konnte. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es habe an einer wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt, nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ernsthaft vertretbar erscheint, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn das Berufungsgericht das Vorbringen als unzureichend ansieht, hätte es jedenfalls dem Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO hierauf hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines Vortrages zu geben.

Der Kläger hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter über eine hinreichende Ausgangskontrolle verfügt und die Fehlleitung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift alleine auf einem Fehlverhalten der Kanzleibediensteten beruhte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, auch noch im Beschwerdeverfahren erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269; v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, 1501; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212). Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Das Landgericht wird dem Berufungsverfahren nunmehr Fortgang zu geben haben.

Ende der Entscheidung

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