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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 152/07
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 8 Abs. 3
Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festsetzung des pauschalen Auslagenersatzes gelten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 152/07

vom 10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der genannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 58.234,46 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters antragsgemäß auf 84.844,22 € incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits entnommenen Vorschusses von 27.609,76 € ergab sich ein dem Insolvenzverwalter noch zustehender Betrag von 58.234,46 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der zugleich Gläubiger ist - ermäßigte das Landgericht die Höhe der Vergütung und Auslagen auf 76.273,62 € bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 €. Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbeschwerden.

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ausgehend von einer Insolvenzmasse von 341.735,88 € betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters 33.002,08 €. Hierauf gebühre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. für die Vorbereitung von Verträgen über die Freistellung der Masse von Gewährleistungsbürgschaften und weiteren 15 v.H. für die Fortführung des Unternehmens in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen. Hinzu komme noch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungewöhnlich langen Verfahrensdauer von (gerechnet bis zum Vergütungsantrag) 62 Monaten. Soweit der Insolvenzverwalter auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache, sei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt, weil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in erheblichem Ausmaß Arbeitsaufwand eingespart habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, mit der dieser die Änderung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird (Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von 10 v.H.), ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2135); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, aaO). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der angeblichen Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, das Beschwerdegericht habe die in dem Vergütungsantrag geltend gemachten Zuschlagstatbestände isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Das Beschwerdegericht hat jedoch durchaus eine Gesamtabwägung vorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Beschwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem weiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen der Ablösung der Gewährleistungsbürgschaften berücksichtigt und eine nochmalige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt "besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b InsVV) der teilweisen Verwertung der Masse bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im Übrigen muss das Insolvenzgericht zwar nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, NZI 2007, 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter Betrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erhöhung der Regelvergütung gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine nachfolgende Gesamtabwägung überspielt werden. Für eine Ausnahme ist nichts dargetan, auch nichts ersichtlich.

Dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Vergütung "Faustregeltabellen" außer Acht gelassen habe, lässt die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig erscheinen; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind solche Tabellen nicht maßgeblich (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370).

Für die von der Rechtsbeschwerde weiter gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben.

2. Der Abschlag wegen der die Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters erleichternden Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter entspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, n.v.). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Masse teilweise schon im Eröffnungsverfahren verwertet worden.

IV.

Der weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Ziel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und seine Auslagen auf 21.451,35 € zu beschränken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf die Regelvergütung sei statt eines Gesamtzuschlags von 50 v.H. ein Abschlag von 35 v.H. vorzunehmen. Auch gebührten dem Insolvenzverwalter keine pauschalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die Nummern 3 und 6 - sowohl zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) als auch begründet.

1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der überlangen Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, sieht die Rechtsbeschwerde die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird (so LG Potsdam ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 12; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 35; Hess, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 78; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 10; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer für sich allein keinen Zuschlag begründet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Verfahrensverschleppung durch den Verwalter) regelmäßig aus Besonderheiten resultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (LG Göttingen NZI 2006, 477; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 58; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A - Z Rn. 459). Diese Frage muss der Senat jedoch nicht entscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der gesamten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die "qualitativen Gründe" vor, welche die Rechtsbeschwerde für die Gewährung des Zuschlags verlangt.

Hinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenzverwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die Rechtsbeschwerde die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter den Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bezüglich der von der Schuldnerin übernommenen Gewährleistungsbürgschaften "aktiv behindert" habe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag "zum wahren Grund" der Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der Insolvenzverwalter tatsächlich zunächst von einer Absprache zwischen ihm und der Bank über deren Bereitschaft, die Masse aus den Bürgschaften freizustellen, berichtet hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat, so erschließt sich daraus nicht ohne weiteres eine darauf zurückzuführende Verfahrensverzögerung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt hinzu, dass der weitere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu führen hatte.

2. Den Zuschlag für die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen über die Freistellung der Masse von bestehenden Gewährleistungsbürgschaften greift die Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, eine außergewöhnliche Belastung sei mit "diesen einfachen Tätigkeiten" nicht einmal ansatzweise verbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche Würdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter vorwirft, eine Vereinbarung über die vorzeitige Entlassung der Masse aus den Bürgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im Widerspruch zu ihren Ausführungen an anderer Stelle, "unstreitig (sei) die Vereinbarung über bestehende Gewährleistungsbürgschaften ... mit Vertragsanpassung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen".

3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normalverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergütung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfinanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuldnerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zuschlag gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbeiter hatte, kann deshalb offen bleiben.

Der Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortführung des Unternehmens über vier Monate ab. Hierfür kann ein Insolvenzverwalter regelmäßig einen Zuschlag verlangen (Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341). Welcher Anteil des Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortführung entfällt, ist unklar, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsatz nicht in seine Komponenten zerlegt hat. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dabei wird es beachten müssen, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO).

4. Es stellt keinen Zulässigkeitsgrund dar, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Geschäftsführer) und eine Mitarbeiterin der Schuldnerin hätten Massegegenstände veräußert, für einen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese an Hilfskräfte delegiert, kann dies zwar zu Abschlägen führen (MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 29; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 4 InsVV Rn. 30; Keller, aaO Rn. 87; Graeber, aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskräfte gemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkverträge nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV schließt. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht aufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter eine derartige Aufgabe regelmäßig nicht in eigener Person erledigen kann, entspricht es dem Normalfall, dass er sich hierfür des Personals des Schuldner-Unternehmens bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das Personal überwachen muss.

5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenseröffnung schon teilweise verwertet war (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b InsVV), bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die pauschaliert geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt (65 Monate x 250 € =) 16.250 € zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine Rückwirkung der "Deckelung" gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) bzw. eine restriktive Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F.. Hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg nicht zu versagen.

a) Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV enthält zwei Maximalbeträge: Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum anderen darf der Pauschsatz insgesamt 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Nach § 19 InsVV sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" Auslagenpauschale, deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung steht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur gefordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. März 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424; v. 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998).

Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des Auslagenpauschsatzes ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die betreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden.

Allerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den Höchstbetrag der pauschalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale fällt jährlich an. Im ersten Jahr beträgt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.H. der Regelvergütung. Bei angefangenen Jahren beträgt die Pauschale nicht mehr als 250 € pro Monat. Ausgehend von einer Regelvergütung von 33.002,08 € beläuft sich die Pauschale im ersten Jahr auf 4.950,31 € und im zweiten bis fünften Jahr auf jeweils 3.300,21 €. Im sechsten Jahr fallen fünf Monate zu jeweils 250 €, somit weitere 1.250 € an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 €. Beantragt und festgesetzt sind 16.250 €. Ob damit den "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" ausreichend Rechnung getragen worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Dies ist nachzuholen.

c) Falls die erneute Prüfung ergibt, dass der Aufwand des Insolvenzverwalters durchgängig so hoch war, dass sogar ein höherer Betrag an pauschalem Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen wäre, muss es bei dem festgesetzten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2188). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten zu 1 das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

V.

Die Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009).

Ende der Entscheidung

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