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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: IX ZB 154/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 57 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Stralsund, 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten V. bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der Zeit von 1998 bis 2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im Zeitpunkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall vertritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen die Gläubigerin.
Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versagungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57 Satz 4 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeigneten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Großgläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die einen Richter von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters im Rahmen des § 57 Satz 3 InsO herangezogen werden können, aber nicht abschließend sind (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 30; Graeber, ZIP 2000, 1465, 1469; Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474, 1479). In der von der Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von Muscheler/Bloch wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO S. 1479). Graeber (aaO S. 1469) läßt neben den Ausschlußgründen, die einer Interessenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein einer Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessenkonflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 57 Rn. 16 f; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 57 Rn. 5).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der Anwaltssozietät des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernommenen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die Gefahr einer Interessenkollision folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegensteht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.
Ende der Entscheidung
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