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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 154/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 | |
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 577 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005 stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines Einrichtungsgeschäfts von ihrem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. November 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Das statthafte (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken (zuletzt BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 7/06, mitgeteilt bei Ganter, NZI 2007 Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 129/04, WuM 2007, 469). Es genügt, dass diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dies hat das Beschwerdegericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalls zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als vorsätzlich. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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