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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 157/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser und Raebel,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorlage einer deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind hinreichend geklärt. Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f ; 104, 18, 24 ; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261). Der Schuldner wird mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur präkludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331) . Das gilt auch im Insolvenzantragsverfahren. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11). Das Beschwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Beschluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gläubigerin abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einwände (Erfüllung, Verjährung) sachlich geprüft.

Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin wurden nicht verletzt. Der als übergangen gerügte Vortrag der (anwaltlich vertretenen) Schuldnerin lautete wörtlich: "Auf einen Leistungsbescheid kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil dieser nicht bekannt gemacht worden ist und eine Entscheidung über den Widerspruch naturgemäß noch nicht vorliegen kann." Dieser mehr als vage Hinweis auf einen noch nicht beschiedenen Widerspruch war unerheblich. Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbringens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Rüge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin hätte im Falle eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem 15. August 2007 eingelegt und ihn mit den auch im Insolvenzeröffnungsverfahren erläuterten Einwänden hinsichtlich öffentlicher Zustellung, Verjährung und Erfüllung begründet habe. Mit diesen Einwänden hat sich das Beschwerdegericht befasst. Insbesondere hat es die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Zustellung bejaht. Warum ein unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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