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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZB 158/06
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 4a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).
Ende der Entscheidung
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