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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX ZB 159/03 (1)
Rechtsgebiete: GKG, InsO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 50 Abs. 1 Satz 1
GKG § 54 Nr. 1
InsO § 50 Abs. 1
InsO § 50 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 159/03

vom 18. März 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des P. B. gegen die Kostenrechnung vom 5. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsführer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.

Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß Kostenschuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 und 3 InsO grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. Gesetzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldner handeln, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kostenschuldner (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; Markl/Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist vielmehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers P. B. eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer Beschwerde auch im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanordnung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unter diesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - neben der Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer für die Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG haftet.

Ende der Entscheidung

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