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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 159/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
InsO § 7
InsO § 98
InsO § 98 Abs. 2
InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 101 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 159/03

vom 23. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen die auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung des Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.

II.

Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der vorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Die Rechtsbeschwerde meint, die weitgefaßte Regelung des § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in diesem Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jede Verweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehls ausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbezogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988; v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen nicht unverhältnismäßig. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom 18. März 2003 beim Amtsgericht Dortmund, nicht wahrgenommen, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im übrigen mit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer insgesamt drei Anhörungstermine in Düsseldorf und Dortmund nicht wahrgenommen.

2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) - nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonach das Gericht "nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen" habe, ob weniger einschneidende Mittel in Betracht kämen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 23; siehe ferner OLG Celle NZI 2001, 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach "pflichtgemäßem Ermessen" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 InsO eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur das mildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus.

3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen und keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründung des Landgerichts in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies gilt insbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses, in dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und die Verflechtungen der Schuldnerin mit der B. AG angesprochen werden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlich nicht tragend.

Ende der Entscheidung

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