Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 160/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Befriedigung der Gläubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) zu Lasten des Schuldners geklärt. Danach genügt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer Erbschaft in der festgestellten Höhe fällt, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf, darunter.

Der gerügte Gehörsverstoß zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Schuldners, er sei untätig geblieben, weil er auf eine Mitteilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinandergesetzt; das Landgericht hat sich dem angeschlossen.

Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Versagungsgrund im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft nach englischem Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück