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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZB 161/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 280 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.670,56 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine Anwaltssozietät - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Anfang des Jahres 2003 erhob die Klägerin gegen die beklagte Stadt Klage, die im Juli 2003 auf Leistung einer Schlusszahlung für erbrachte Werkleistungen in Höhe von 250.670,56 € zuzüglich Zinsen umgestellt wurde. Am 6. Oktober 2003 teilte die Klägerin der Beklagten die Abtretung dieser Forderung an ihre Prozessbevollmächtigten mit. Am 25. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet.
Die Klägerin ist der Auffassung, in einer Vereinbarung vom 21. Januar 2004 habe der Insolvenzverwalter alle von der Globalzession vom 26. Oktober 2001 erfassten Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, also auch die streitgegenständliche Forderung, zugunsten der Zessionare freigegeben. Diese seien mit der Einziehung durch die Klägerin zugunsten ihrer Prozessbevollmächtigten einverstanden. Die Klägerin hat deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieser Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein die Unterbrechung feststellendes Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden könne, weil die Verweigerung der Geltendmachung entsprechender Rechte gegen den Justizgewährungsanspruch des Staates verstoße. Dies gelte aber nicht für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurteil sei nicht selbständig anfechtbar.
2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an.
Das Berufungsgericht beschreibt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend. Das Landgericht hat nicht lediglich über die Frage entschieden, ob der Rechtsstreit wirksam von der Klägerin aufgenommen worden oder weiterhin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Vielmehr hat es nach Anordnung abgesonderter Verhandlung und Entscheidung die Zulässigkeit der Klage insgesamt behandelt und nach Prüfung aller von ihm für erheblich erachteten Punkte bejaht. Außer der Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits behandelt die erstinstanzliche Entscheidung vor allem die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, insbesondere eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Klägerin, die abgetretene Forderung geltend zu machen.
Damit hat das Landgericht ein Zwischenurteil erlassen, welches gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Es ist hinsichtlich seines feststellenden Inhalts selbstständig anfechtbar (vgl. BGHZ 102, 232, 234).
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Zwar hat die Beklagte mit der Berufung in erster Linie nur die Feststellung begehrt, dass die Unterbrechung fortdauert. Ob eine allein auf dieses Ziel gerichtete Berufung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben; denn die Beklagte hat hilfsweise die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. Demzufolge hat sie den Urteilsausspruch erster Instanz insgesamt angegriffen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann die eingelegte Berufung nicht als unstatthaft verworfen werden.
III.
Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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