Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 161/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte Gläubiger gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bestätigt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige gerichtliche Entscheidung richtet.

Die in § 7 InsO in Bezug genommene Entscheidung über die sofortige Beschwerde muss eine solche nach § 6 Abs. 1 InsO sein. Dies gilt nicht nur, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt (vgl. BGHZ 144, 78, 82 ; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284), sondern auch in dem Fall der Einlegung durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht. Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 4 InsO die sofortige Beschwerde nur im Falle der Versagung der Bestellung des Gewählten eröffnet ist. Die Bestellung des neuen Verwalters ist hingegen unanfechtbar (HK-InsO/Eickmann, aaO § 57 Rn. 10; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 57 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 57 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 57 Rn. 13; Hess, Insolvenzrecht § 57 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO § 57 Rn. 10; a.A. Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 57 Rn. 6).

Ende der Entscheidung

Zurück