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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 165/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 165/08

vom 17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.588,70 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwältin die Zahlung von 7.000 € sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 29. Oktober 2007 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat am 8. November 2007 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem 31. Dezember 2007 abgelaufen.

Am 11. Januar 2008 erkundigte sich die Berichterstatterin des Berufungsgerichts fernmündlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorliegender Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersichtlich sei. Eine abschließende Antwort wurde nicht erteilt. Am 18. Januar 2008 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegründung sei bei Gericht noch nicht eingegangen.

Am 24. Januar 2008 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter aus:

Er habe am 11. Januar 2008 von der Beklagten erfahren, beim Berufungsgericht sei bis zum 29. Dezember 2007 keine Berufungsbegründung und kein Verlängerungsantrag der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Er habe schon am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert und seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufgegeben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit der übrigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu bringen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am 18. Dezember 2007 durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibediensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausführung des Auftrags bestätigen lassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 29. Januar 2008 vermerkt.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei, dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten außerstande war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Die Eintragung des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender hätte im Rahmen sorgfältiger Büroorganisation erst geschehen dürfen, nachdem die beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden war.

2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

Danach gelten für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Es ist erforderlich, das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Vermerk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367, 368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverlängerung darf nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich zunächst um eine hypothetische Frist, weil der Vorsitzende die Verlängerung auch versagen oder kürzer als beantragt bemessen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGH-Report 2001, 483, 484; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, aaO; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, aaO; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO).

Mit der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst eingeräumten Verfahrensweise, nach Rücksprache mit seiner Kanzleibediensteten am 18. Dezember 2007 als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 29. Januar 2008 vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft nicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vor.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden.

3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

Ende der Entscheidung

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