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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 166/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 36 Abs. 4
ZPO § 850b Abs. 1
ZPO § 851c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. August 2007, ergänzt durch Beschluss vom 22. August 2007, wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.640 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Gemäß § 7 InsO findet gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214 ; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31. März 2007 in Kraft getretene Regelung in § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (BGHZ 70, 206 ) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären (HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 35 Rn. 66; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 111; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129 f). Dies hat das Insolvenzgericht zutreffend erkannt. Gegen seine Entscheidung sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor ( § 6 Abs. 1 InsO).

Bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts handelte es sich nicht um eine Entscheidung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, für die der vollstreckungsrechtliche Rechtszug gilt. Denn die Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus der - wenn nicht der Ausnahmefall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt - die Unpfändbarkeit von Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeleitet wird, ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erwähnt. Selbst im Falle einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO wäre aber eine Rechtsbeschwerde gegen die dann eröffnete sofortige Beschwerde ( § 793 ZPO) nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen.

Der Umstand, dass die Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente auch Bedeutung für die Reichweite der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Insolvenzordnung sieht auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit § 287 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht vor.

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das Interesse des weiteren Beteiligten maßgeblich, im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. März 2007 und dem Ende der Bezugszeit der Rente am 1. Dezember 2008 den pfändbaren Teil der Rente zur Masse ziehen zu können (20 Monatsbeträge zu je 1.232 EUR, dem gemäß der Anlage zu § 850c ZPO bei einer Rente von 2.698,36 EUR ohne Unterhaltspflichten pfändbaren Betrag, insgesamt 24.640 EUR).

Ende der Entscheidung

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