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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: IX ZB 168/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 6
InsO § 305
ZPO § 157
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 168/03

vom

29. April 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 7 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Ausschluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.

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