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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 168/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 287 Abs. 1 Satz 2 | |
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 2 | |
InsO § 305 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags einem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.
Ende der Entscheidung
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