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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 169/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 169/03

vom

8. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat demgemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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