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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: IX ZB 17/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 29. April 1999
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 1999 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Halle vom 16. November 1998 aufgrund einer von ihm übernommenen Bürgschaft zur Zahlung von 33.749,88 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht am 8. Januar 1999 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 8. März 1999 verlängert. Durch Beschluß vom 22. Februar 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden sei.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht hat, wie es selbst einräumt, die Berufung versehentlich verworfen, weil die Urkunde über die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung sich nicht in der Akte, sondern im Retent befand. Inzwischen wurde die Begründungsfrist auf rechtzeitig gestellten Antrag bis zum 31. Mai 1999 verlängert.
In der neuen Entscheidung über die Berufung wird das Oberlandesgericht auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde zu befinden haben. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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