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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 171/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 171/02

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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