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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 171/03
Rechtsgebiete: InsO, StPO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 290 Abs. 2
StPO § 153a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 171/03

vom 3. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Mai 2003, berichtigt durch Beschluß vom 24. September 2003, wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom 23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen. Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999 gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuldschein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen eingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom 23. Mai 2001 nicht angegeben.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).

1. Der Senat hat mit Beschluß vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 InsO erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt nicht lediglich eine plausible Darstellung eines Sachverhalts, vielmehr ist es ausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, muß das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung eintreten und Ermittlungen durchführen (BGH, aaO S. 142 f).

Die Restschuldbefreiung im allgemeinen und die Regelung des § 290 Abs. 2 InsO stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubiger und dem zugunsten des Schuldners wirkenden Sozialstaatsprinzips dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153). Für eine Verfassungswidrigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Mit der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003, die nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ergangen ist, steht die angegriffene Entscheidung nicht in Widerspruch. Verfahrensgrundrechte des Gläubigers oder das Willkürverbot wurden nicht verletzt. Deshalb ist die Zulässigkeit auch nicht aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben.

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Glaubhaftmachung gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Ergebnis auf einer Würdigung, die mit den in BGHZ 156, 139 ff dargelegten Grundsätzen vereinbar ist.

Hinsichtlich der behaupteten falschen Angaben zu Beginn und Art der Tätigkeit des Schuldners beim Rundfunk ist das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht glaubhaft gemacht ist. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob die Angabe in dem am 23. Mai 2001 eingereichten Vermögensverzeichnis falsch war. Nur dies wird von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sanktioniert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 77; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 78). Daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, er werde ab 1. Juli 2001 beim Bayerischen Rundfunk als Mitarbeiter tätig sein, hat der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht.

Da es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte Vermögensverzeichnis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenzakten vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.

Ende der Entscheidung

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