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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: IX ZB 172/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 22. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
In vorliegender Sache kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Schuldnerin nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt. Das Insolvenzgericht ist hier von Amts wegen tätig geworden. Mithin können die Kosten der Schuldnerin nicht einem der weiteren Beteiligten auferlegt werden.
Ende der Entscheidung
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