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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: IX ZB 172/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 172/07

vom

22. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

am 22. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

In vorliegender Sache kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Schuldnerin nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt. Das Insolvenzgericht ist hier von Amts wegen tätig geworden. Mithin können die Kosten der Schuldnerin nicht einem der weiteren Beteiligten auferlegt werden.



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