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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZB 176/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
InsO § 34 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).
Gründe:
I.
Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gutachter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von 200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Guthaben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grundstück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss von mehr 250.000 Euro zu erwarten.
Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet gehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende Grundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne.
2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Sie lassen außer Acht, dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eingetragen ist.
a) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ 190 Abs. 1 InsO).
b) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom 21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. September 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung des Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet.
III.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gläubigers befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröffnungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro stützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde.
Ende der Entscheidung
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