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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZB 178/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GKG


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 290 Abs. 2
ZPO § 294
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GKG § 71 Abs. 3
GKG § 72 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 178/02

vom 29. September 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. April 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte am 8. Dezember 1999 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Insolvenzeröffnung zeigte die Treuhänderin an, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 gab das Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, zu diesem Antrag und dem Restschuldbefreiungsantrag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das beteiligte Finanzamt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung vom 25. März 1999 Einkünfte aus der Veräußerung von Waren in Höhe von 40.000 DM nicht angegeben und sich aus der berichtigten Steuerveranlagung eine zur Tabelle angemeldete Nachzahlung von 9.000 DM ergeben habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen festgestellt, dass der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um Steuern zu hinterziehen. Die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die sich das Beschwerdegericht dabei gestützt hat, ergeben sich aus einem außergerichtlichen Schriftwechsel und sind zwischen den Beteiligten im Kern nicht umstritten. Die angefochtene Entscheidung beruht somit nicht auf streitigen Tatsachen, die erst noch gemäß § 290 Abs. 2 InsO, § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Die Beschwerdeentscheidung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist glaubhaft gemacht hat.

Die von der Rechtsbeschwerde ferner aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob dem Schuldner nachteilige Schlussfolgerungen daraus gezogen werden dürfen, dass er den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betreffen nur den vorliegenden Einzelfall und haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Ende der Entscheidung

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