Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 179/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 179/04

vom 21. Juli 2005

in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung unabhängig voneinander auf zwei gleichrangige Gründe gestützt: Sowohl der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als auch derjenige des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sind nach seiner Auffassung gegeben. Die gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO bezieht sich allein auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. In bezug auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rügt die Rechtsbeschwerde lediglich einfache Rechtsfehler. Dies genügt nicht (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72).

Im übrigen hat das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nicht darauf gestützt, daß der Schuldner auf die Schreiben des Insolvenzverwalters vom 7. November 2002 und vom 28. November 2002 (zunächst) keine Kontoauszüge vorgelegt hatte. Vielmehr hat es den Verstoß gegen die in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darin gesehen, daß der Schuldner auf Fragen des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung seines Sachverständigengutachtens vom 4. Februar 2002 und seines Berichtes vom 27. Juni 2002 das Girokonto bei der D. AG verschwiegen hatte.

Im übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück